AGB

§   1   Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. (1) BGB.
Hiervon abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen an den Käufer vorbehaltlos liefern.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
 
§   2   Zustandekommen und Inhalt von Verträgen
(1) Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Für den Umfang unserer Lieferpflicht ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
(2) Eigenschaften der Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn sie von uns ausdrücklich so bezeichnet werden; eine Garantie ist hiermit nicht verbunden.
(3) An Mustern, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnung und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
 
§   3   Preise, Zahlungen
(1) Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, ohne Abzug und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, die gesondert berechnet, aber nicht zurückgenommen wird und zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, kommt der Käufer in Zahlungsverzug, wenn er den Vertragspreis nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum bezahlt.
(3) Bei Zahlungsverzug sowie begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen; darüber hinaus sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen zurück zu halten und vom Vertrag zurück zu treten.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist für den Käufer ausgeschlossen möglich, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
 
§   4   Lieferung, Verzug, Höhere Gewalt
(1) Die von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(3) Unsere Lieferpflicht sowie die Einhaltung der Lieferfrist steht immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(4) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betreffende Sendung rechtzeitig das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
(5) Treten bei uns oder unseren Vorlieferanten Ereignisse ein, die die Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Material- oder Rohstoffbeschaf-fungsschwierigkeiten, Kriege, Personalmangel, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen und die wir nicht selbst zu vertreten haben, so entfällt die Lieferpflicht für die Dauer der Behinderung und die Lieferzeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden sollten.
 
§   5   Gefahrübergang, Versicherung
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware das Lieferwerk verlässt, spätestens 10 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie zum Beispiel die frachtfreie Lieferung, Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
(2) Transport- oder sonstige Versicherungen der Ware sind vom Käufer auf seine Kosten zu veranlassen.
 
§   6    Mängelhaftung, Regress
(1) Die Gewährleistungsrechte unserer Käufer setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nach-gekommen sind; dies gilt auch für Ausfallmuster. 
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware, insoweit nicht das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt (z. B. gem. § 479 Abs. (1) und (2) BGB). Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen. Im Falle der Lieferung als Großhandel geht der Mangelanspruch an den Hersteller weiter.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich ordnungsgemäßer Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungs-arbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. (6) entsprechend.
(8) Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB richten sich die Rechte des Käufers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
 
§   7   Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
(2) Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat er uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und im Falle der Pfändung von an uns abgetretenen Forderungen uns den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unverzüglich zu übersenden, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall; im übrigen trägt der Käufer alle aus den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entstehenden Kosten.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die uns gehörende Ware sowie die Erzeugnisse, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der  Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbe-haltsware. Die uns vom Käufer im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auf einen anerkannten Kontokorrentsaldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und sich insbesondere nicht in Zahlungsverzug befindet. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Ware mit uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Für die durch Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Als Wert unserer Ware gilt der in Rechnung gestellte Netto-Betrag, als Wert der hergestellten Ware deren Herstellungskosten. 
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(6) Der Käufer hat die uns gehörende Ware und die Erzeugnisse, an denen wir Eigentum oder Miteigentum haben, auf seine Kosten ausreichend zu versichern.
 
§   8   Gewerbliche Schutzrechte Dritter
(1) Sollten die von uns gelieferten Waren Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen oder Urheberrechte Dritter verletzen, so stellen wir den Käufer und seine Abnehmer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von Ersatzansprüchen der Schutzrechtsinhaber frei. Die Freistellungsverpflichtung ist betragsmäßig durch die Höhe des Kaufpreises der betroffenen Ware begrenzt. Die Freistellung setzt außerdem voraus, dass die Rechtsverletzung ausschließlich der von uns gelieferten Ware ohne Verbindung oder Gebrauch im Zusammenhang mit anderen Produkten zuzurechnen ist. Der Käufer hat ferner das Recht, die von uns gelieferte Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises an uns zurück zu geben. 
(2) Macht der Dritte Unterlassungsansprüche geltend, so können wir uns von der Rücknahmeverpflichtung dadurch befreien, dass wir dem Käufer entweder die erfor-derlichen Lizenzen beschaffen oder ihm eine Ersatzlieferung erbringen, die den Verletzungsvorwurf bezüglich des ursprünglichen Liefergegenstandes beseitigt. 
(3) Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, den Zahlungs- oder Unterlas-sungsansprüchen des Dritten entgegenzutreten. Die Kosten der Rechtsverteidigung gehen zu unseren Lasten.
(4) Weitere Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen, insbesondere Schadenser-satzansprüche, stehen dem Käufer nicht zu.
 
§   9   Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
(3)  Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, auch dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.